Zum Inhalt springen

Erwägungsgrund 107 von 130

AMTLICHER TEXTVerordnung (EU) 2024/2847·Amtliche Sprachfassung: Deutsch (DE)·
·Abgerufen am 2. November 2026·Auf EUR-Lex ansehen

Sie lesen eine von regulation-cra.eu erstellte Konsolidierung: den Text des Amtsblatts mit seinen Berichtigungen und den Änderungen, die die Verordnung (EU) 2025/327 an Artikel 13 Absatz 4, Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 5a vornimmt und die ab dem 26. März 2027 gelten (Datum noch zu prüfen). Dies ist keine amtliche konsolidierte Fassung: Verbindlich sind nur die im Amtsblatt veröffentlichten Texte. Fassungen und Quellen

AMTLICHER TEXTWortgetreu wie veröffentlicht. Nicht umformuliert.
(107)

Nach der Verordnung (EU) 2019/1020 führt eine Marktüberwachungsbehörde die Marktüberwachung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der sie benennt, durch. Diese Verordnung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, zu entscheiden, welche Behörden für die Wahrnehmung der Marktüberwachungsaufgaben zuständig sind. Jeder Mitgliedstaat sollte in seinem Hoheitsgebiet eine oder mehrere Marktüberwachungsbehörden benennen. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, eine bestehende oder eine neue Behörde als Marktüberwachungsbehörde zu benennen, einschließlich der gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannten oder eingesetzten zuständigen Behörden, der gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2019/881 benannten nationalen Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung oder der im Sinne der Richtlinie 2014/53/EU benannten Marktüberwachungsbehörden. Die Wirtschaftsakteure sollten umfassend mit den Marktüberwachungsbehörden und anderen zuständigen Behörden zusammenarbeiten. Jeder Mitgliedstaat sollte die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über seine Marktüberwachungsbehörden und deren jeweilige Zuständigkeitsbereiche unterrichten und dafür sorgen, dass diese über die erforderlichen Ressourcen und Fähigkeiten für die Durchführung der Marktüberwachungsaufgaben im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung verfügen. Gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 sollte jeder Mitgliedstaat eine zentrale Verbindungsstelle benennen, die unter anderem dafür zuständig sein sollte, den abgestimmten Standpunkt der Marktüberwachungsbehörden zu vertreten und die Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden in verschiedenen Mitgliedstaaten zu unterstützen.