VERORDNUNG (EU) 2024/2847
Die Cyberresilienz-Verordnung, an der Quelle gelesen
Der vollständige amtliche Text der EU-Cyberresilienz-Verordnung (Cyber Resilience Act) in der deutschen Sprachfassung — 130 Erwägungsgründe, 71 Artikel und 8 Anhänge — mit einem dauerhaften Link zu jedem Absatz, den im Amtsblatt veröffentlichten Berichtigungen und den Quellen, auf die sich jede Seite stützt.
Wichtige Termine
- 20. November 2024AnwendbarVeröffentlichung der Verordnung (EU) 2024/2847 im Amtsblatt der Europäischen Union
- 10. Dezember 2024AnwendbarInkrafttreten
- 11. Juni 2026AnwendbarGeltungsbeginn von Kapitel IV: Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen (Artikel 35 bis 51)Hier geht es um die Notifizierung von Stellen, die Konformitätsbewertungen durchführen, nicht um die Meldung von Schwachstellen oder Sicherheitsvorfällen durch die Hersteller (Artikel 14).
- 11. September 2026AnwendbarGeltungsbeginn von Artikel 14: Meldepflichten der Hersteller (aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle)Gemäß Artikel 69 Absatz 3 gelten die in Artikel 14 festgelegten Pflichten auch für Produkte mit digitalen Elementen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen und vor dem 11. Dezember 2027 in den Verkehr gebracht wurden.
- 26. März 2027Bevorstehend ZU PRÜFENGeltungsbeginn der Änderungen durch die Verordnung (EU) 2025/327 (europäischer Gesundheitsdatenraum): Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 31 Absatz 3 neu gefasst, Artikel 32 Absatz 5a eingefügt
- 11. Dezember 2027BevorstehendAllgemeiner Geltungsbeginn der VerordnungProdukte mit digitalen Elementen, die vor dem 11. Dezember 2027 in den Verkehr gebracht wurden, unterliegen den Anforderungen der Verordnung nur dann, wenn sie nach diesem Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung unterliegen (Artikel 69 Absatz 2) — Artikel 14 bildet die Ausnahme (Artikel 69 Absatz 3).
Stand: 2. November 2026. Termine geprüft anhand der Artikel 69 und 71 des amtlichen Textes; der mit „zu prüfen“ gekennzeichnete Termin beruht auf unserer Lesart der Verordnung (EU) 2025/327.
Direkt zum amtlichen Text
- GlossarDie Begriffsbestimmungen aus Artikel 3, wie veröffentlicht.
- Artikel 2 — AnwendungsbereichDer Anwendungsbereich, im amtlichen Text.
- Artikel 13 — Pflichten der HerstellerDie Pflichten der Hersteller, im amtlichen Text.
- Artikel 14 — Meldepflichten der HerstellerMeldung aktiv ausgenutzter Schwachstellen und schwerwiegender Sicherheitsvorfälle.
- Anhang I — GRUNDLEGENDE CYBERSECURITYANFORDERUNGENDie grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen, im amtlichen Text.
- Anhang III — WICHTIGE PRODUKTE MIT DIGITALEN ELEMENTENKategorien wichtiger Produkte mit digitalen Elementen (Klassen I und II).
Überschriften und Nummern aus dem amtlichen deutschen Text übernommen. Fassungen und Quellen
Auf Englisch verfügbare Inhalte
Leitfäden, der kostenlose Kurs, Ressourcen und die Orientierungshilfe gibt es vorerst nur auf Englisch. Sie werden nicht maschinell übersetzt: Eine Übersetzung wird erst nach einer Prüfung veröffentlicht.
- Leitfäden — Guides (auf Englisch)Erläuterungen mit Quellenangaben, verknüpft mit dem amtlichen Text.
- Kostenloser Kurs — CRA Fundamentals (auf Englisch)Sechs Lektionen, ein Abschlusstest und eine Abschlussbescheinigung.
- Ressourcen — Resources (auf Englisch)Checklisten und Vorlagen (Excel und Word).
- Orientierungshilfe — Applicability check (auf Englisch)Die für ein Produkt zu prüfenden Punkte, ohne abschließende Bewertung.