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Fassungen, Berichtigungen und Quellen

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Fassung auf dieser WebsiteWorum es sich handeltVerbindlich?
StandardansichtABl. L, 2024/2847, 20.11.2024 mit den 8 Korrekturen, die im Amtsblatt für die deutsche Sprachfassung veröffentlicht und von regulation-cra.eu eingearbeitet wurden. Jede Änderung ist im Text gekennzeichnet.Nein — eine Lesehilfe. Verbindlich sind nur die im Amtsblatt veröffentlichten Texte.
Ursprünglich veröffentlichte FassungABl. L, 2024/2847, 20.11.2024, genau wie veröffentlicht, ohne Berichtigungen.Ja — gibt die Veröffentlichung im Amtsblatt wieder.
Konsolidiert (ab 26. März 2027)Die Standardansicht zuzüglich der Änderungen durch Artikel 104 der Verordnung (EU) 2025/327 (Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 31 Absatz 3 neu gefasst, Artikel 32 Absatz 5a eingefügt), von regulation-cra.eu mit dem Wortlaut des Änderungsrechtsakts eingearbeitet. Diese Änderungen gelten ab dem 26. März 2027 (Datum noch zu prüfen).Nein — eine nichtamtliche, vorab bereitgestellte Konsolidierung. Verbindlich sind nur die im Amtsblatt veröffentlichten Texte.

Zum Zeitpunkt des Abrufs dieses Textes (2. November 2026) war beim Amt für Veröffentlichungen keine amtliche konsolidierte Fassung mit späteren Änderungen verfügbar.

In den deutschen Text eingearbeitete Berichtigungen

VeröffentlichtBestimmungKorrekturQuelle
2. Juli 2025Artikel 131.Seite 36, Artikel 13 Absatz 8:32024R2847R(02)
2. Juli 2025Artikel 642.Seite 65, Artikel 64 Absatz 10, einleitender Teil:32024R2847R(02)
17. Oktober 2025Artikel 67Seite 66, in Artikel 67:32024R2847R(04)
6. August 2026Artikel 71.Seite 32, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b32024R2847R(07)
6. August 2026Artikel 132.Seite 37, Artikel 13 Absatz 1532024R2847R(07)
6. August 2026Artikel 173.Seite 42, Artikel 17 Absatz 1 Satz 132024R2847R(07)
6. August 2026Artikel 554.Seite 60, Artikel 55 Absatz 432024R2847R(07)
6. August 2026Anhang VIII5.Seite 79, Anhang VIII, Teil III, Nummer 3.2 Absatz 232024R2847R(07)

Die übrigen Berichtigungen betreffen nur andere Sprachfassungen und ändern den deutschen Text nicht: 32024R2847R(01), 32024R2847R(02), 32024R2847R(03), 32024R2847R(04), 32024R2847R(06).

Veröffentlicht für Sprachfassungen, die diese Website nicht wiedergibt; sie ändern den englischen, französischen, deutschen oder niederländischen Text nicht. 32024R2847R(05) (SLK, 23. Februar 2026) · 32024R2847R(08) (SLV, 9. Oktober 2026)

Änderung durch die Verordnung (EU) 2025/327 über den europäischen Gesundheitsdatenraum

Artikel 104 der Verordnung (EU) 2025/327 (ABl. L, 2025/327, 5.3.2025) ändert die Cyberresilienz-Verordnung. Auf dieser Website erscheinen die Änderungen neben den betreffenden Bestimmungen und werden nicht in den Text eingearbeitet.

  • Nummer 1: Artikel 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung: Artikel 13
  • Nummer 2: Artikel 31 Absatz 3 erhält folgende Fassung: Artikel 31
  • Nummer 3: In Artikel 32 wird folgender Absatz eingefügt: Artikel 32

Inkrafttreten des Änderungsrechtsakts: 25. März 2025. Geltungsbeginn dieser Änderungen: 26. März 2027 ZU PRÜFEN — Verordnung (EU) 2025/327, Artikel 105: Inkrafttreten am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung; „Die vorliegende Verordnung gilt ab dem 26. März 2027.“ Artikel 104 ist nicht unter den Ausnahmen aufgeführt.

Auf der Grundlage der Verordnung erlassene Rechtsakte

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Kommission, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2024/2847 erlassen wurden, wie vom Amt für Veröffentlichungen aufgeführt (geprüft am 2. November 2026, danach wöchentlich). Ihr Text wird auf dieser Website nicht wiedergegeben: Folgen Sie den Links zu EUR-Lex.

Wichtige Termine

  1. 20. November 2024 — Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2024/2847 im Amtsblatt der Europäischen Union (anwendbar)
  2. 10. Dezember 2024 — Inkrafttreten (anwendbar)
  3. 11. Juni 2026 — Geltungsbeginn von Kapitel IV: Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen (Artikel 35 bis 51) (anwendbar)
  4. 11. September 2026 — Geltungsbeginn von Artikel 14: Meldepflichten der Hersteller (aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle) (anwendbar)
  5. 26. März 2027 — Geltungsbeginn der Änderungen durch die Verordnung (EU) 2025/327 (europäischer Gesundheitsdatenraum): Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 31 Absatz 3 neu gefasst, Artikel 32 Absatz 5a eingefügt (bevorstehend, zu prüfen)
  6. 11. Dezember 2027 — Allgemeiner Geltungsbeginn der Verordnung (bevorstehend)

Quelle und Prüfungen

  • Importiert aus der amtlichen Veröffentlichung im Format Formex 4 (XML) des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union (CELLAR), abgerufen am 2. November 2026. SHA-256 des Archivs: 30c1840f62887fc6835aa3889ff76e2651ef67d27ab58c4d7e9106740ad19b6a.
  • Inhalt: 6 Bezugsvermerke, 130 Erwägungsgründe, 8 Kapitel, 71 Artikel, 288 nummerierte Absätze, 8 Anhänge, 43 Fußnoten.
  • Beim Import bestandene Prüfungen: Umwandlung jedes Elements, Vollständigkeit des Textes, unabhängiger Abgleich jedes Bezugsvermerks, Erwägungsgrundes, Artikels und Anhangs mit der amtlichen XHTML-Veröffentlichung, durchgehende Nummerierung, identische Struktur in der englischen, französischen, deutschen und niederländischen Fassung.
  • Amtlicher Text wiedergegeben nach EUR-Lex (© Europäische Union, Weiterverwendung gestattet gemäß Beschluss 2011/833/EU der Kommission). Verbindlich sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassungen. Verordnung (EU) 2024/2847 auf EUR-Lex