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KAPITEL VIII · ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 67 — Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828

AMTLICHER TEXTVerordnung (EU) 2024/2847·Amtliche Sprachfassung: Deutsch (DE)·
·Abgerufen am 2. November 2026·Auf EUR-Lex ansehen

Die 8 im Amtsblatt für die deutsche Sprachfassung veröffentlichten Korrekturen sind eingearbeitet und im Text gekennzeichnet. Dies ist keine amtliche konsolidierte Fassung: Verbindlich sind nur die im Amtsblatt veröffentlichten Texte. Die Verordnung (EU) 2025/327 ändert Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 31 Absatz 3 und fügt Artikel 32 Absatz 5a ein; diese Änderungen sind gekennzeichnet, aber nicht in den Text eingearbeitet. Fassungen und Quellen

Amtlicher Text von Artikel 67

AMTLICHER TEXTWortgetreu wie veröffentlicht. Nicht umformuliert.

In Anhang I der Richtlinie (EU) 2020/1828 wird folgende Nummer angefügt:

  1. „(72)

    Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates(*).

    Korrigiert durch die Berichtigung vom 17. Oktober 2025

    Ursprünglich veröffentlichter Text: „…69…“ — berichtigt in: „…72…“.

    Quelle: im Amtsblatt veröffentlichte Berichtigung (Seite 66, in Artikel 67) — 32024R2847R(04).

FUSSNOTEN IM AMTLICHEN TEXT

  1. (*)

    Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienzgesetz) (ABl. L, 2024/2847, 20.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2847/oj).“