Amtlicher Text von Artikel 66
In Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 wird folgende Nummer angefügt:
- „72.
Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates(*).
KAPITEL VIII · ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die 8 im Amtsblatt für die deutsche Sprachfassung veröffentlichten Korrekturen sind eingearbeitet und im Text gekennzeichnet. Dies ist keine amtliche konsolidierte Fassung: Verbindlich sind nur die im Amtsblatt veröffentlichten Texte. Die Verordnung (EU) 2025/327 ändert Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 31 Absatz 3 und fügt Artikel 32 Absatz 5a ein; diese Änderungen sind gekennzeichnet, aber nicht in den Text eingearbeitet. Fassungen und Quellen
In Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 wird folgende Nummer angefügt:
- „72.
Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates(*).
Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienzgesetz) (ABl. L, 2024/2847, 20.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2847/oj).“