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Erwägungsgrund 87 von 130

AMTLICHER TEXTVerordnung (EU) 2024/2847·Amtliche Sprachfassung: Deutsch (DE)·
·Abgerufen am 2. November 2026·Auf EUR-Lex ansehen

Sie lesen eine von regulation-cra.eu erstellte Konsolidierung: den Text des Amtsblatts mit seinen Berichtigungen und den Änderungen, die die Verordnung (EU) 2025/327 an Artikel 13 Absatz 4, Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 5a vornimmt und die ab dem 26. März 2027 gelten (Datum noch zu prüfen). Dies ist keine amtliche konsolidierte Fassung: Verbindlich sind nur die im Amtsblatt veröffentlichten Texte. Fassungen und Quellen

AMTLICHER TEXTWortgetreu wie veröffentlicht. Nicht umformuliert.
(87)

Die Anwendung harmonisierter Normen, gemeinsamer Spezifikationen oder europäischer Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/881 angenommen wurden und bei denen eine Konformitätsvermutung in Bezug auf die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen an Produkte mit digitalen Elementen besteht, wird die Konformitätsbewertung durch die Hersteller erleichtern. Entscheidet sich der Hersteller gegen die Verwendung dieser Mittel für bestimmte Anforderungen, so muss er in seinen technischen Unterlagen angeben, wie die Konformität auf andere Weise erreicht wird. Darüber hinaus würde die Anwendung harmonisierter Normen, gemeinsamer Spezifikationen oder europäischer Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/881 angenommen wurden, durch die Begründung einer Konformitätsvermutung für die Hersteller die Überprüfung der Konformität von Produkten mit digitalen Elementen durch die Marktüberwachungsbehörden erleichtern. Daher werden die Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen angehalten, diese harmonisierten Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung anzuwenden.