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Erwägungsgrund 82 von 130

AMTLICHER TEXTVerordnung (EU) 2024/2847·Amtliche Sprachfassung: Deutsch (DE)·
·Abgerufen am 2. November 2026·Auf EUR-Lex ansehen

Sie lesen den Text in der ursprünglich veröffentlichten Fassung. Seitdem veröffentlichte Berichtigungen sind in dieser Ansicht nicht eingearbeitet. Fassungen und Quellen

AMTLICHER TEXTWortgetreu wie veröffentlicht. Nicht umformuliert.
(82)

Beim Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2024/482, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Produkte wie Hardware-Sicherheitsmodule und Mikroprozessoren betrifft, sollte die Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts festlegen können, auf welche Weise das EUCC eine Vermutung der Konformität mit den in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen oder Teilen davon begründen kann. Darüber hinaus kann in einem solchen delegierten Rechtsakt festgelegt werden, wie mit einem im Rahmen des EUCC ausgestellten Zertifikat die in dieser Verordnung vorgesehene Pflicht der Hersteller, eine Bewertung durch Dritte durchführen zu lassen, für die betreffenden Anforderungen aufgehoben werden kann.