Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten prüfen, ob die Einnahmen aus den in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen oder entsprechende gleichwertige Einnahmen verwendet werden können, um Cybersicherheitsstrategien zu unterstützen und das Maß an Cybersicherheit in der Union zu verbessern, indem unter anderem die Anzahl der qualifizierten Cybersicherheitsfachkräfte erhöht, der Kapazitätsaufbau für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen gestärkt und die Öffentlichkeit für Cyberbedrohungen sensibilisiert wird.
Erwägungsgrund 122 von 130
AMTLICHER TEXTVerordnung (EU) 2024/2847·Amtliche Sprachfassung: Deutsch (DE)··Abgerufen am 2. November 2026·Auf EUR-Lex ansehen
Sie lesen eine von regulation-cra.eu erstellte Konsolidierung: den Text des Amtsblatts mit seinen Berichtigungen und den Änderungen, die die Verordnung (EU) 2025/327 an Artikel 13 Absatz 4, Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 5a vornimmt und die ab dem 26. März 2027 gelten (Datum noch zu prüfen). Dies ist keine amtliche konsolidierte Fassung: Verbindlich sind nur die im Amtsblatt veröffentlichten Texte. Fassungen und Quellen
AMTLICHER TEXTWortgetreu wie veröffentlicht. Nicht umformuliert.
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