Konformitätsbewertungsstellen, die nach Unionsrecht akkreditiert und notifiziert wurden, in denen ähnliche Anforderungen wie in dieser Verordnung festgelegt sind, wie z. B. eine Konformitätsbewertungsstelle, die für ein gemäß der Verordnung (EU) 2019/881 angenommenes europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung oder gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30 notifiziert wurde, sollten im Rahmen dieser Verordnung neu bewertet und notifiziert werden. Allerdings können die einschlägigen Behörden Synergien in Bezug auf sich überschneidende Anforderungen definieren, um unnötigen finanziellen und administrativen Aufwand zu vermeiden und ein reibungsloses und zeitnahes Notifizierungsverfahren sicherzustellen.
Erwägungsgrund 100 von 130
AMTLICHER TEXTVerordnung (EU) 2024/2847·Amtliche Sprachfassung: Deutsch (DE)··Abgerufen am 2. November 2026·Auf EUR-Lex ansehen
Die 8 im Amtsblatt für die deutsche Sprachfassung veröffentlichten Korrekturen sind eingearbeitet und im Text gekennzeichnet. Dies ist keine amtliche konsolidierte Fassung: Verbindlich sind nur die im Amtsblatt veröffentlichten Texte. Fassungen und Quellen
AMTLICHER TEXTWortgetreu wie veröffentlicht. Nicht umformuliert.
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