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KAPITEL V · MARKTÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG

Artikel 60 — Koordinierte Kontrollen (Sweeps)

AMTLICHER TEXTVerordnung (EU) 2024/2847·Amtliche Sprachfassung: Deutsch (DE)·
·Abgerufen am 2. November 2026·Auf EUR-Lex ansehen

Die 8 im Amtsblatt für die deutsche Sprachfassung veröffentlichten Korrekturen sind eingearbeitet und im Text gekennzeichnet. Dies ist keine amtliche konsolidierte Fassung: Verbindlich sind nur die im Amtsblatt veröffentlichten Texte. Die Verordnung (EU) 2025/327 ändert Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 31 Absatz 3 und fügt Artikel 32 Absatz 5a ein; diese Änderungen sind gekennzeichnet, aber nicht in den Text eingearbeitet. Fassungen und Quellen

Amtlicher Text von Artikel 60

AMTLICHER TEXTWortgetreu wie veröffentlicht. Nicht umformuliert.
(1)

Die Marktüberwachungsbehörden führen zur Prüfung der Einhaltung dieser Verordnung oder zur Feststellung von Verstößen gegen diese Verordnung gleichzeitige koordinierte Kontrollen („Sweeps“) zu bestimmten Produkten mit digitalen Elementen durch. Diese Sweeps können auch die Inspektion von Produkten mit digitalen Elementen umfassen, die unter einer falschen Identität erworben wurden.

(2)

Sofern die betreffenden Marktüberwachungsbehörden nichts anderes vereinbaren, werden solche Sweeps von der Kommission koordiniert. Der Koordinator des Sweeps veröffentlicht die aggregierten Ergebnisse gegebenenfalls.

(3)

Bestimmt die ENISA in Wahrnehmung ihrer Aufgaben, auch aufgrund der gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 3 eingegangenen Meldungen, Kategorien von Produkten mit digitalen Elementen, zu denen Sweeps organisiert werden können, so legt sie dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Koordinator einen Vorschlag für Sweeps zur Prüfung durch die Marktüberwachungsbehörden vor.

(4)

Bei der Durchführung von Sweeps können die beteiligten Marktüberwachungsbehörden die Ermittlungsbefugnisse nach den Artikeln 52 bis 58 und weitere Befugnisse, die ihnen nach nationalem Recht übertragen wurden, nutzen.

(5)

Die Marktüberwachungsbehörden können Kommissionsbeamte und weitere von der Kommission autorisierte Begleitpersonen zur Teilnahme an Sweeps einladen.