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KAPITEL V · MARKTÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG

Artikel 58 — Formale Nichtkonformität

AMTLICHER TEXTVerordnung (EU) 2024/2847·Amtliche Sprachfassung: Deutsch (DE)·
·Abgerufen am 2. November 2026·Auf EUR-Lex ansehen

Die 8 im Amtsblatt für die deutsche Sprachfassung veröffentlichten Korrekturen sind eingearbeitet und im Text gekennzeichnet. Dies ist keine amtliche konsolidierte Fassung: Verbindlich sind nur die im Amtsblatt veröffentlichten Texte. Die Verordnung (EU) 2025/327 ändert Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 31 Absatz 3 und fügt Artikel 32 Absatz 5a ein; diese Änderungen sind gekennzeichnet, aber nicht in den Text eingearbeitet. Fassungen und Quellen

Amtlicher Text von Artikel 58

AMTLICHER TEXTWortgetreu wie veröffentlicht. Nicht umformuliert.
(1)

Gelangt die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats zu einer der folgenden Feststellungen, fordert sie den betroffenen Hersteller auf, die betreffende Nichtkonformität zu beheben:

  1. a)

    die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung der Artikel 29 und 30 angebracht;

  2. b)

    die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;

  3. c)

    die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;

  4. d)

    die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;

  5. e)

    die Kennnummer der gegebenenfalls am Konformitätsbewertungsverfahren beteiligten notifizierten Stelle wurde nicht angebracht;

  6. f)

    die technische Dokumentation ist entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig.

(2)

Besteht die in Absatz 1 genannte Nichtkonformität weiter, so ergreift der betreffende Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts mit digitalen Elementen auf dem Markt einzuschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.