KAPITEL II · PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE UND BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF FREIE UND QUELLOFFENE SOFTWARE
Artikel 18 — Bevollmächtigte
AMTLICHER TEXTVerordnung (EU) 2024/2847·Amtliche Sprachfassung: Deutsch (DE)··Abgerufen am 2. November 2026·Auf EUR-Lex ansehen
Sie lesen den Text in der ursprünglich veröffentlichten Fassung. Seitdem veröffentlichte Berichtigungen sind in dieser Ansicht nicht eingearbeitet. Die Verordnung (EU) 2025/327 ändert Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 31 Absatz 3 und fügt Artikel 32 Absatz 5a ein; diese Änderungen sind gekennzeichnet, aber nicht in den Text eingearbeitet. Fassungen und Quellen
Amtlicher Text von Artikel 18
AMTLICHER TEXTWortgetreu wie veröffentlicht. Nicht umformuliert.
(1)
Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
(2)
Die in Artikel 13 Absatz 1 bis Absatz 11, Artikel 13 Absatz 12 Unterabsatz 1 und Artikel 13 Absatz 14 festgelegten Pflichten sind nicht Teil des Auftrags des Bevollmächtigten.
(3)
Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die in dem vom Hersteller erteilten Auftrag festgelegt sind. Der Bevollmächtigte legt den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen eine Kopie des Auftrags vor. Der Auftrag muss es dem Bevollmächtigten ermöglichen, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
a)
Bereithaltung der in Artikel 28 genannten EU-Konformitätserklärung und der in Artikel 31 genannten technischen Dokumentation für die Marktüberwachungsbehörden mindestens zehn Jahre lang ab dem Inverkehrbringen des Produkts mit digitalen Elementen oder für den Unterstützungszeitraum, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist;
b)
Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität des Produkts mit digitalen Elementen erforderlichen Informationen und Unterlagen an eine Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen;
c)
Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die von einem Produkt mit digitalen Elementen ausgehen, das zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehört.
regulation-cra.eu/de/verordnung/artikel/18 · Verordnung (EU) 2024/2847 · DE · ABl. L, 2024/2847, 20.11.2024 · ursprünglich veröffentlichte Fassung · abgerufen am 2026-11-02 · Verbindlich ist nur der im Amtsblatt veröffentlichte Text.
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