Damit die Wirtschaftsakteure die Konformität mit den in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen nachweisen können und die Marktüberwachungsbehörden sicherstellen können, dass Produkte mit digitalen Elementen, die auf dem Markt bereitgestellt werden, diesen Anforderungen genügen, sind Konformitätsbewertungsverfahren vorzusehen. Im Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(30) sind Module für Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt, die der Höhe des Risikos und dem geforderten Sicherheitsniveau angemessen sind. Um die sektorübergreifende Kohärenz zu gewährleisten und Ad-hoc-Varianten zu vermeiden, sollten die Konformitätsbewertungsverfahren zur Überprüfung der Konformität von Produkten mit digitalen Elementen mit den in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen auf diesen Modulen beruhen. In den Konformitätsbewertungsverfahren sollten sowohl produkt- als auch verfahrensbezogene Anforderungen untersucht und überprüft werden, die den gesamten Lebenszyklus von Produkten mit digitalen Elementen abdecken, einschließlich Planung, Konzeption, Entwicklung oder Herstellung, Tests und Wartung des Produkts mit digitalen Elementen.
Erwägungsgrund 90 von 130
Sie lesen eine von regulation-cra.eu erstellte Konsolidierung: den Text des Amtsblatts mit seinen Berichtigungen und den Änderungen, die die Verordnung (EU) 2025/327 an Artikel 13 Absatz 4, Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 5a vornimmt und die ab dem 26. März 2027 gelten (Datum noch zu prüfen). Dies ist keine amtliche konsolidierte Fassung: Verbindlich sind nur die im Amtsblatt veröffentlichten Texte. Fassungen und Quellen
FUSSNOTEN IM AMTLICHEN TEXT
- (30)
Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).