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Erwägungsgrund 7 von 130

AMTLICHER TEXTVerordnung (EU) 2024/2847·Amtliche Sprachfassung: Deutsch (DE)·
·Abgerufen am 2. November 2026·Auf EUR-Lex ansehen

Sie lesen eine von regulation-cra.eu erstellte Konsolidierung: den Text des Amtsblatts mit seinen Berichtigungen und den Änderungen, die die Verordnung (EU) 2025/327 an Artikel 13 Absatz 4, Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 5a vornimmt und die ab dem 26. März 2027 gelten (Datum noch zu prüfen). Dies ist keine amtliche konsolidierte Fassung: Verbindlich sind nur die im Amtsblatt veröffentlichten Texte. Fassungen und Quellen

AMTLICHER TEXTWortgetreu wie veröffentlicht. Nicht umformuliert.
(7)

Auf Unionsebene wurden in verschiedenen programmatischen und politischen Papieren wie der gemeinsamen Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 16. Dezember 2020 mit dem Titel „Die Cybersicherheitsstrategie der EU für die digitale Dekade“, den Schlussfolgerungen des Rates zur Cybersicherheit vernetzter Geräte vom 2. Dezember 2020 und den Schlussfolgerungen des Rates zur Entwicklung der Cyberabwehr der Europäischen Union vom 23. Mai 2022 und der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juni 2021 zu der Cybersicherheitsstrategie der EU für die digitale Dekade(6) besondere Cybersicherheitsanforderungen der Union für digitale oder vernetzte Produkte verlangt; gleichzeitig haben mehrere Drittländer Maßnahmen ergriffen, um dieses Problem auf eigene Initiative anzugehen. Im Abschlussbericht der Konferenz zur Zukunft Europas forderten die Bürgerinnen und Bürger „eine stärkere Rolle der EU bei der Abwehr von Cybersicherheitsbedrohungen“. Damit die Union international eine führende Rolle im Bereich der Cybersicherheit einnehmen kann, ist es wichtig, einen ambitionierten Rechtsrahmen zu schaffen.

FUSSNOTEN IM AMTLICHEN TEXT

  1. (6)

    ABl. C 67 vom 8.2.2022, S. 81.