Zum Inhalt springen

Erwägungsgrund 69 von 130

AMTLICHER TEXTVerordnung (EU) 2024/2847·Amtliche Sprachfassung: Deutsch (DE)·
·Abgerufen am 2. November 2026·Auf EUR-Lex ansehen

Sie lesen eine von regulation-cra.eu erstellte Konsolidierung: den Text des Amtsblatts mit seinen Berichtigungen und den Änderungen, die die Verordnung (EU) 2025/327 an Artikel 13 Absatz 4, Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 5a vornimmt und die ab dem 26. März 2027 gelten (Datum noch zu prüfen). Dies ist keine amtliche konsolidierte Fassung: Verbindlich sind nur die im Amtsblatt veröffentlichten Texte. Fassungen und Quellen

AMTLICHER TEXTWortgetreu wie veröffentlicht. Nicht umformuliert.
(69)

Damit Meldungen rasch an alle einschlägigen als Koordinatoren benannten CSIRTs weitergeleitet werden können und die Hersteller in jeder Phase des Meldeverfahrens die Möglichkeit einer Einzelnotifizierung haben, sollte die ENISA eine einheitliche Meldeplattform mit nationalen Endpunkten für die elektronische Meldung einrichten. Der laufende Betrieb der einheitlichen Meldeplattform sollte von der ENISA gesteuert und aufrechterhalten werden. Die als Koordinatoren benannten CSIRTs sollten ihre jeweiligen Marktüberwachungsbehörden über gemeldete Schwachstellen oder Sicherheitsvorfälle unterrichten. Die einheitliche Meldeplattform sollte so gestaltet sein, dass die Vertraulichkeit der Meldungen gewahrt bleibt, wobei dies insbesondere für Schwachstellen gilt, für die noch keine Sicherheitsaktualisierung verfügbar ist. Darüber hinaus sollte die ENISA Verfahrensweisen für den sicheren und vertraulichen Umgang mit Informationen festlegen. Auf der Grundlage der von ihr erfassten Informationen sollte die ENISA alle zwei Jahre einen technischen Bericht über sich abzeichnende Trends in Bezug auf Cybersicherheitsrisiken bei Produkten mit digitalen Elementen erstellen und ihn der gemäß Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2022/2555 eingesetzten Kooperationsgruppe vorlegen.