Zum Inhalt springen

Erwägungsgrund 67 von 130

AMTLICHER TEXTVerordnung (EU) 2024/2847·Amtliche Sprachfassung: Deutsch (DE)·
·Abgerufen am 2. November 2026·Auf EUR-Lex ansehen

Sie lesen eine von regulation-cra.eu erstellte Konsolidierung: den Text des Amtsblatts mit seinen Berichtigungen und den Änderungen, die die Verordnung (EU) 2025/327 an Artikel 13 Absatz 4, Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 5a vornimmt und die ab dem 26. März 2027 gelten (Datum noch zu prüfen). Dies ist keine amtliche konsolidierte Fassung: Verbindlich sind nur die im Amtsblatt veröffentlichten Texte. Fassungen und Quellen

AMTLICHER TEXTWortgetreu wie veröffentlicht. Nicht umformuliert.
(67)

Die Hersteller sollten dem als Koordinator benannten CSIRT und der ENISA auch jeden schwerwiegenden Sicherheitsvorfall melden, der sich auf die Sicherheit eines Produkts mit digitalen Elementen auswirkt. Damit die Nutzer rasch auf schwerwiegende Sicherheitsvorfälle reagieren können, die sich auf die Sicherheit ihrer Produkte mit digitalen Elementen auswirken, sollten die Hersteller auch ihre Nutzer über solche Sicherheitsvorfälle und gegebenenfalls über Korrekturmaßnahmen informieren, die die Nutzer ergreifen können, um die Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls zu mindern, und zwar z. B. durch Veröffentlichung einschlägiger Informationen auf ihren Websites oder, falls der Hersteller zu den Nutzern Kontakt aufnehmen kann und die Cybersicherheitsrisiken dies rechtfertigen, durch direkte Kontaktaufnahme zu den Nutzern.