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Erwägungsgrund 28 von 130

AMTLICHER TEXTVerordnung (EU) 2024/2847·Amtliche Sprachfassung: Deutsch (DE)·
·Abgerufen am 2. November 2026·Auf EUR-Lex ansehen

Sie lesen den Text in der ursprünglich veröffentlichten Fassung. Seitdem veröffentlichte Berichtigungen sind in dieser Ansicht nicht eingearbeitet. Fassungen und Quellen

AMTLICHER TEXTWortgetreu wie veröffentlicht. Nicht umformuliert.
(28)

In dieser Verordnung werden horizontale Cybersicherheitsvorschriften festgelegt, die nicht speziell für bestimmte Branchen oder bestimmte Produkte mit digitalen Elementen gelten sollen. Dennoch könnten branchen- oder produktspezifische Unionsvorschriften mit denen Anforderungen eingeführt werden, die sich auf alle oder einige der Risiken beziehen, die von den in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen abgedeckt werden. Die Anwendung dieser Verordnung auf Produkte mit digitalen Elementen, die unter andere Unionsvorschriften mit Anforderungen in Bezug auf alle oder einige der von den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen dieser Verordnung abgedeckten Risiken fallen, kann in solchen Fällen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, sofern die Einschränkung oder der Ausschluss mit dem für diese Produkte geltenden allgemeinen Rechtsrahmen vereinbar ist und mit den branchenspezifischen Vorschriften zumindest dasselbe Schutzniveau erreicht wird, wie es diese Verordnung gewährleistet. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung im Hinblick auf die Festlegung solcher Produkte und Vorschriften zu erlassen. In Bezug auf bestehendes Unionsrecht, für das solche Einschränkungen oder Ausschlüsse gelten sollten, enthält diese Verordnung besondere Bestimmungen, um ihr Verhältnis zu diesem Unionsrecht zu präzisieren.