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Erwägungsgrund 22 von 130

AMTLICHER TEXTVerordnung (EU) 2024/2847·Amtliche Sprachfassung: Deutsch (DE)·
·Abgerufen am 2. November 2026·Auf EUR-Lex ansehen

Die 8 im Amtsblatt für die deutsche Sprachfassung veröffentlichten Korrekturen sind eingearbeitet und im Text gekennzeichnet. Dies ist keine amtliche konsolidierte Fassung: Verbindlich sind nur die im Amtsblatt veröffentlichten Texte. Fassungen und Quellen

AMTLICHER TEXTWortgetreu wie veröffentlicht. Nicht umformuliert.
(22)

Im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung im Bereich der öffentlichen Cybersicherheit und zur Verbesserung des Lagebewusstseins der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Abhängigkeit der Union von Softwarekomponenten und insbesondere von potenziell freien und quelloffenen Softwarekomponenten sollte eine mit dieser Verordnung eingesetzte besondere Gruppe zur administrativen Zusammenarbeit (ADCO) beschließen können, gemeinsam eine Abhängigkeitsbewertung der Union durchzuführen. Die Marktüberwachungsbehörden sollten Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen, die in die von der ADCO aufgestellten Kategorien fallen, auffordern können, die Software-Stücklisten vorzulegen, die sie gemäß dieser Verordnung erstellt haben. Um die Vertraulichkeit der Software-Stücklisten zu schützen, sollten die Marktüberwachungsbehörden der ADCO relevante Informationen über Abhängigkeiten in anonymisierter und aggregierter Form übermitteln.