AMTLICHER TEXTVerordnung (EU) 2024/2847·Amtliche Sprachfassung: Deutsch (DE)··Abgerufen am 2. November 2026·Auf EUR-Lex ansehen
Die 8 im Amtsblatt für die deutsche Sprachfassung veröffentlichten Korrekturen sind eingearbeitet und im Text gekennzeichnet. Dies ist keine amtliche konsolidierte Fassung: Verbindlich sind nur die im Amtsblatt veröffentlichten Texte. Die Verordnung (EU) 2025/327 ändert Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 31 Absatz 3 und fügt Artikel 32 Absatz 5a ein; diese Änderungen sind gekennzeichnet, aber nicht in den Text eingearbeitet. Fassungen und Quellen
Amtlicher Text von Artikel 70
AMTLICHER TEXTWortgetreu wie veröffentlicht. Nicht umformuliert.
(1)
Bis zum 11. Dezember 2030 und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung dieser Verordnung vor. Die Berichte werden veröffentlicht.
(2)
Bis zum 11. September 2028 legt die Kommission nach Konsultation der ENISA und des CSIRT-Netzes dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie die Wirksamkeit der einheitlichen Meldeplattform gemäß Artikel 16 sowie die Auswirkungen der Geltendmachung der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Gründen der Cybersicherheit durch die als Koordinatoren benannten CSIRTs auf die Wirksamkeit der einheitlichen Meldeplattform im Hinblick auf die rechtzeitige Übermittlung eingegangener Meldungen an andere einschlägige CSIRTs bewertet.
regulation-cra.eu/de/verordnung/artikel/70 · Verordnung (EU) 2024/2847 · DE · ABl. L, 2024/2847, 20.11.2024 · Berichtigungen eingearbeitet · abgerufen am 2026-11-02 · Verbindlich ist nur der im Amtsblatt veröffentlichte Text.
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