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KAPITEL V · MARKTÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG

Artikel 58 — Formale Nichtkonformität

AMTLICHER TEXTVerordnung (EU) 2024/2847·Amtliche Sprachfassung: Deutsch (DE)·
·Abgerufen am 2. November 2026·Auf EUR-Lex ansehen

Sie lesen eine von regulation-cra.eu erstellte Konsolidierung: den Text des Amtsblatts mit seinen Berichtigungen und den Änderungen, die die Verordnung (EU) 2025/327 an Artikel 13 Absatz 4, Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 5a vornimmt und die ab dem 26. März 2027 gelten (Datum noch zu prüfen). Dies ist keine amtliche konsolidierte Fassung: Verbindlich sind nur die im Amtsblatt veröffentlichten Texte. Fassungen und Quellen

Amtlicher Text von Artikel 58

AMTLICHER TEXTWortgetreu wie veröffentlicht. Nicht umformuliert.
(1)

Gelangt die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats zu einer der folgenden Feststellungen, fordert sie den betroffenen Hersteller auf, die betreffende Nichtkonformität zu beheben:

  1. a)

    die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung der Artikel 29 und 30 angebracht;

  2. b)

    die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;

  3. c)

    die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;

  4. d)

    die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;

  5. e)

    die Kennnummer der gegebenenfalls am Konformitätsbewertungsverfahren beteiligten notifizierten Stelle wurde nicht angebracht;

  6. f)

    die technische Dokumentation ist entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig.

(2)

Besteht die in Absatz 1 genannte Nichtkonformität weiter, so ergreift der betreffende Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts mit digitalen Elementen auf dem Markt einzuschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.