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KAPITEL IV · NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN

Artikel 42 — Antrag auf Notifizierung

AMTLICHER TEXTVerordnung (EU) 2024/2847·Amtliche Sprachfassung: Deutsch (DE)·
·Abgerufen am 2. November 2026·Auf EUR-Lex ansehen

Sie lesen den Text in der ursprünglich veröffentlichten Fassung. Seitdem veröffentlichte Berichtigungen sind in dieser Ansicht nicht eingearbeitet. Die Verordnung (EU) 2025/327 ändert Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 31 Absatz 3 und fügt Artikel 32 Absatz 5a ein; diese Änderungen sind gekennzeichnet, aber nicht in den Text eingearbeitet. Fassungen und Quellen

Amtlicher Text von Artikel 42

AMTLICHER TEXTWortgetreu wie veröffentlicht. Nicht umformuliert.
(1)

Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist.

(2)

Dem Antrag werden eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des Konformitätsbewertungsverfahrens bzw. der Konformitätsbewertungsverfahren und des Produkts oder der Produkte mit digitalen Elementen, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie, falls zutreffend, eine Akkreditierungsurkunde beigelegt, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen in Artikel 39 erfüllt.

(3)

Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen in Artikel 39 erfüllt.