KAPITEL III · KONFORMITÄT DES PRODUKTS MIT DIGITALEN ELEMENTEN
Artikel 34 — Abkommen über die gegenseitige Anerkennung
AMTLICHER TEXTVerordnung (EU) 2024/2847·Amtliche Sprachfassung: Deutsch (DE)··Abgerufen am 2. November 2026·Auf EUR-Lex ansehen
Sie lesen eine von regulation-cra.eu erstellte Konsolidierung: den Text des Amtsblatts mit seinen Berichtigungen und den Änderungen, die die Verordnung (EU) 2025/327 an Artikel 13 Absatz 4, Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 5a vornimmt und die ab dem 26. März 2027 gelten (Datum noch zu prüfen). Dies ist keine amtliche konsolidierte Fassung: Verbindlich sind nur die im Amtsblatt veröffentlichten Texte. Fassungen und Quellen
Amtlicher Text von Artikel 34
AMTLICHER TEXTWortgetreu wie veröffentlicht. Nicht umformuliert.
Unter Berücksichtigung des Niveaus der technischen Entwicklung und des Konzepts für die Konformitätsbewertung eines Drittlands kann die Union im Einklang mit Artikel 218 AEUV Abkommen über die gegenseitige Anerkennung mit Drittländern schließen, um den internationalen Handel zu fördern und zu erleichtern.
regulation-cra.eu/de/verordnung/artikel/34 · Verordnung (EU) 2024/2847 · DE · ABl. L, 2024/2847, 20.11.2024 · konsolidiert von regulation-cra.eu (2025/327, ab 26.3.2027) · abgerufen am 2026-11-02 · Verbindlich ist nur der im Amtsblatt veröffentlichte Text.
Reichweitenmessung
Wir möchten die Besuche auf unserem eigenen Server zählen (pseudonyme Kennung, aufgerufene Seiten, Downloads), um zu erfahren, welche Inhalte nützlich sind. Keine Werbung, keine Tracker von Drittanbietern. Ihre Wahl ändert nichts am Zugang zu den Inhalten. Datenschutzerklärung (auf Englisch)